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Adoption

Durch die Adoption nach Schweizer Recht erhält das Adoptivkind die Rechtsstellung eines leiblichen Kindes. Daraus ergibt sich Folgendes:

  • Es entstehen die familienrechtliche Unterhaltspflicht, die Verwandtenunterstützungspflicht sowie das gegenseitige Erbrecht.
  • Das Adoptivkind erhält den Familiennamen der adoptierenden Person(en), und es kann ihm ein neuer Vorname gegeben werden.
  • Wenn das Adoptivkind unmündig ist, erhält es das Bürgerrecht der adoptierenden Person(en).
  • Das Kindsverhältnis zu den leiblichen Eltern des Adoptivkindes erlischt.
  • Die Adoption ist unwiderruflich.

 


Weitere Informationen

Kontakt

Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion

Kantonales Jugendamt
Gerechtigkeitsgasse 81
3011 Bern

Tel. 031 633 76 33
Fax 031 633 76 18
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Kontaktformular

 


Informationen über diesen Webauftritt

http://www.jgk.be.ch/de/index/kinder_jugendliche/kinder_jugendliche/adoption_fremdbetreuung