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Kommunaler Datenschutz

Art. 33 Datenschutzgesetz
1 Gemeinden und andere gemeinderechtliche Körperschaften bezeichnen für ihren Bereich eine eigene Aufsichtsstelle.
2 Die kantonale Aufsichtsstelle übt die Oberaufsicht aus.

Art. 15 Abs. 3 Datenschutzverordnung
Die Beratung der gemeinderechtlichen Körperschaften in allgemeinen Datenschutzfragen erfolgt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion. Zu fachspezifischen Datenschutzfragen erfolgt die Beratung durch die je zuständigen Rechtsdienste der Direktionen und der Staatskanzlei bzw. die Amtsjuristinnen und -juristen. Die kantonale Datenschutzaufsichtsstelle bleibt Anlaufstelle für die Datenschutzaufsichtsstellen gemeinderechtlicher Körperschaften.

Für Gemeindebehörden und -verwaltungen:

siehe Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR)

Für Datenschutzaufsichtsstellen der Gemeinden: Einführung und Musterbeispiele  

1. Einführung in den Datenschutz

Kommentierte Folien, zum Kurs "Datenschutzaufsichtsstelle der Gemeinde: Was muss sie, was darf sie, was sind ihre Werkzeuge?"

2. Musterbeispiele für ein Beratungsschreiben und für eine begründete Empfehlung
    (Antrag)

3. Einführung Informatiktechnik und -sicherheit

4. Unterlagen zur Vorabkontrolle

5. Kontrollen von Informatikanwendungen

6. Berichterstattung

7. Stellungnahme zu Erlassen (analog bei Massnahmen)

8. Beispiele für das Register der Datensammlungen einer Gemeinde

9. Musterbeispiel für einen Arbeitsauftrag an die Datenschutzaufsichtsstelle 


Weitere Informationen

Kontakt

Datenschutzaufsichtsstelle des Kantons Bern

Münstergasse 2
3011 Bern

Tel. 031 633 74 10
Fax 031 633 74 11
Kontakt per E-Mail
Kontaktformular

 


Informationen über diesen Webauftritt

http://www.jgk.be.ch/de/index/aufsicht/datenschutz/kommunaler_datenschutz