Beschwerdeverfahren
Grundsätze
Wer ein Gesuch oder eine Beschwerde bei einer Behörde einreicht, setzt ein Verwaltungsverfahren oder ein Beschwerdeverfahren in Gang.
Das Rechtsamt führt in seinem Zuständigkeitsbereich das Verfahren nach den Grundsätzen des •Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) durch, sofern die Spezialgesetze keine besonderen Vorschriften enthalten.
Zu den einzelnen Verfahrensschritten und den Kosten des Beschwerdeverfahrens stehen unter •Publikationen verschiedene Merkblätter zur Verfügung.
Was muss eine Beschwerde enthalten?
Eine Beschwerde muss enthalten (Art. 32 VRPG):
- die Bezeichnung der Parteien (beschwerdeführende Person und Behörde, deren Entscheid oder Verfügung angefochten wird);
- einen Antrag;
- eine Zusammenfassung des Sachverhalts;
- eine Begründung, weshalb der angefochtene Entscheid oder die angefochtene Verfügung nicht richtig sein soll;
- die eigenhändige Unterschrift (bei Unmündigen diejenige des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin).
Der Beschwerde sind die greifbaren Beweismittel beizulegen (insbesondere eine Kopie des angefochtenen Entscheids bzw. der angefochtenen Verfügung).
Beschwerdefrist
Die Beschwerde ist innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Beschwerdefrist per Post einzureichen (nicht per Fax oder E-Mail). Die Beschwerdefrist kann nicht verlängert werden (Art. 43 VRPG).
Schriftlichkeit
Das Verfahren ist schriftlich (Art. 31 VRPG).
Das Rechtsamt kann die Beteiligten weder beraten noch kann es mit ihnen über den Fall diskutieren (Art. 48 VRPG).
Kosten
Für den Entscheid oder die Verfügung wird eine Gebühr erhoben, die in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt wird. Die unterliegende Partei hat auch die Anwaltskosten der Gegenpartei zu tragen (Art. 102 ff. VRPG).
Unentgeltliche Prozessführung
Auf Gesuch hin befreit die in der Hauptsache zuständige Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kostenpflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 VRPG).
Weitere Informationen
Kontakt
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
Rechtsamt und Koordinationsstelle für Gesetzgebung
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Tel. 031 633 76 78
Fax 031 633 76 25
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