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Hinweise zum Gesuch zur Bewilligung für das Aufstellen und Betreiben eines Geschicklichkeitsspielapparates (Jetonapparat) in einem Gastgewerbebetrieb

Folgendes ist u.a. beim Aufstellen und Betreiben eines Geschicklichkeitsspielapparates
(nachfolgend Apparat) zu beachten:

  • Für den Betrieb eines Apparates ist beim Regierungsstatthalteramt eine Betriebsbewilligung Einzuholen. Die Bewilligung wird in die gastgewerbliche Betriebsbewilligung integriert. Gesuche sind bei der Gemeindepolizeibehörde einzureichen (SpV Art. 7 und 11)
  • Pro Gastgewerbebetrieb darf höchstens ein Jetonapparat gestützt auf eine Betriebsbewilligung (Jeton als geldvertretender Gewinn) und höchstens zwei andere als Jetonapparate ohne Bewilligung aufgestellt werden (SpV Art. 6 Abs. 2 Bst. b und c)
  • Es dürfen nur Apparate aufgestellt werden, welche gemäss Verfügung der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) als Geschicklichkeitsspielapparat homologiert worden sind (SpV Art. 6 Abs. 1)
  • Spielapparate mit geldvertretendem Gewinn in Form von Jetons sind nur erlaubt, wenn die Jetons ausschliesslich zum Bezug von Naturalleistungen vor Ort wie Gratisgetränk, Gratismenu, Gratisspiel und dergleichen oder von Warengutscheinen für ein bestimmtes Detailhandels- oder ienstleistungsunternehmen berechtigen. Jeglicher Umtausch von gewonnenen Jetons in Bargeld ist untersagt (inkl. Barauszahlung des Restwertes eines Warengutscheins). Der Gewinnwert pro Spiel darf höchstens 50 Franken betragen, ohne Übertragungsmöglichkeit auf ein nächstes Spiel (SpV Art. 5 Abs. 1)
  • Die Apparate müssen so aufgestellt werden, dass eine ununterbrochene Aufsicht durch das Betriebspersonal gewährleistet ist (SpV Art. 9 Abs. 3) Jugendlichen unter 16 Jahren ist die Benützung von Spielapparaten in Gastgewerbebetrieben
    untersagt (SpV Art. 14 Abs. 1)
  • An hohen Festtagen ist der Betrieb des Jetonapparates verboten (SpV Art. 16 Abs. 3)

Gebühren und Abgaben:

  • Kantonale Abgabe pro Apparat und Jahr Fr. 250.– (HGG Art. 28 Abs. 2 und Art. 34a)
  • Gemeinden können Gebühren bis zur Höhe der kantonalen Abgabe erheben, wenn dies im Gemeindereglement vorgesehen ist.

Weitere Informationen

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Geschäftsstelle der Regierungsstatthalterämter

Scheibenstrasse 3
3600 Thun

Tel. 031 635 98 87
Fax. 031 635 98 89

Kontakt per E-Mail

  

 


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