Kanton Bern

Kanton Bern Startseite

Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion Startseite


Navigation



Erbschaft

 

 

 

Siegelung der Erbschaft

Ablauf einer Siegelung nach ZGB Art. 552 / EG ZGB Art. 58 / Inventarverordnung

Testamentseröffnung

Nach einem Todesfall besteht die generelle Pflicht, alle letztwilligen Verfügungen der Gemeinde einzuliefern. Sobald die Gemeinde in den Besitz der Testamentsurkunde gekommen ist, hat sie, soweit tunlich nach Anhörung der Beteiligten, entweder die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben zu überlassen oder die Erbschaftsverwaltung anzuordnen. Weiter....

Inventaranordnung durch die Gemeinde

ERläuterungen zur Inventaranordnung druch die Gemeinde nach ZGB Art. 553 / EG ZGB Art. 60 / Inventarverordnung

Erbschaftsverwaltung

Sie erfahren aus welchen Gründen eine Erbschaftsverwaltung angeordnet werden muss.

Erbenruf

Gründe zur Anordnung eines Erbenrufes.

Erbschaftsausschlagung

Erfahren Sie alles über die Ausschlagung einer Erbschaft.


Weitere Informationen

Kontakt

Bitte wählen Sie das zuständige Regierungsstatthalteramt

Kontaktformular

Bern-Mittelland

Biel/Bienne

Emmental

Frutigen-Niedersimmental

Interlaken-Oberhasli

Berner Jura

Oberaargau

Oberismmental-Saanen

Seeland

Thun

  

Geschäftsstelle der Regierungsstatthalterämter

Scheibenstrasse 3
3600 Thun

Tel. 031 635 98 87
Fax. 031 635 98 89

Kontakt per E-Mail

  

 


Informationen über diesen Webauftritt

http://www.jgk.be.ch/de/index/direktion/organisation/rsta/formulare_bewilligungen/erbschaft