Amtliche Anzeiger
Die amtlichen Anzeiger (frühere Bezeichnung: Amtsanzeiger) sind die amtlichen Publikationsorgane der Gemeinden. Der Inhalt der amtlichen Anzeiger gilt als bekannt. Die amtlichen Anzeiger müssen kostenlos allen Betrieben und Haushaltungen im Verteilgebiet zugestellt werden.
Die Herausgabe der amtlichen Anzeiger ist eine Aufgabe der Einwohnergemeinden und der gemischten Gemeinden. Jede Einwohnergemeinde und jede gemischte Gemeinde bezeichnet einen amtlichen Anzeiger als amtliches Publikationsorgan für sich und für die anderen gemeinderechtlichen Körperschaften im betreffenden Gebiet (Burgergemeinden, burgerliche Korporationen, Kirchgemeinden, Gesamtkirchgemeinden, Gemeindeverbände, Unterabteilungen, Schwellenkorporationen und Regionalkonferenzen). Mehrere Einwohner- oder gemischte Gemeinden innerhalb der gleichen Verwaltungsregion können einen gemeinsamen amtlichen Anzeiger herausgeben.
Mit der am 24. März 2010 beschlossenen Änderung des Gemeindegesetzes (GG) ist das Anzeigerwesen im Kanton Bern neu geregelt worden. Die geänderten Bestimmungen sind am 1. November 2010 in Kraft getreten. Weiterführende Informationen zur Änderung des Gemeindegesetzes vom 24.3.2010 finden Sie •hier.
Mit der Neuregelung des Anzeigerwesens sind die kantonalen Vorschriften zu den amtlichen Anzeigern (früher Amtsanzeiger) gestrafft und ins Gemeindegesetz überführt worden. Die kantonalen Vorschriften über die amtlichen Anzeiger finden sich nun in den Artikeln 49b bis 49h GG. Die frühere kantonale Anzeigerverordnung (AnzV) ist auf den 1. November 2010 aufgehoben worden.
Die frühere besondere anzeigerrechtliche Aufsicht des Kantons über die amtlichen Anzeiger und die Anerkennung (Genehmigung) der Satzungen der amtlichen Anzeiger durch den Kanton sind auf den 1. November 2010 aufgehoben worden. Für die Einhaltung der anzeigerrechtlichen Bestimmungen sind die Einwohnergemeinden und gemischten Gemeinden zuständig. Der Kanton stellt die Einhaltung der anzeigerrechtlichen Vorschriften im Rahmen der ordentlichen gemeinderechtlichen Aufsicht über die Gemeinden sicher.
Grundlagen und weiterführende Informationen:
- •BSIG Nr. 1/103.2/1.1 vom 24.11.2006 betr. Amtsanzeiger im Kanton Bern: Auswirkungen der Reform der dezentralen Verwaltung und allgemeine Hinweis
- Felix Uhlmann/Philipp Häsler,•Gutachten zu Handen des Amts für Gemeinden und Raumordnung betreffend Amtsanzeiger (PDF, 1.7 MB, 52 Seiten), Zürich 2008
- •BSIG Nr. 1/170.11/9.3 vom 1.11.2010 betr. Information Neuregelung Anzeigerwesen
*****
Die Einwohnergemeinden und gemischten Gemeinden verfügen über das exklusive Recht zur Herausgabe des amtlichen Anzeigers (Monopol). Sie können dieses Recht vollständig selber wahrnehmen oder gewisse Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Herausgabe des amtlichen Anzeigers (Druck, Vertrieb, Inserateverwaltung etc.) an einen Dritten vergeben. Sie können aber auch das Recht zur Herausgabe des amtlichen Anzeigers als solches an einen Dritten (öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Trägerschaft) übertragen.
Entscheidet sich eine Gemeinde dafür, den amtlichen Anzeiger selber herauszugeben (Herausgebermodell), hat sie eine zweckmässige Verwaltung bereit zu stellen, welche die Herstellung und den Vertrieb organisiert und koordiniert. In diesem Fall wird in der Regel mit der Anzeigenverwaltung, der Druckvorstufe, dem Druck, dem Vertrieb oder anderen mit der Herstellung und dem Vertrieb verbundene Dienstleistungen ein geeigneter Leistungserbringer (Druckerei, Verlag etc.) beauftragt. Die Auswahl des betreffenden Leistungserbringers untersteht den Vorgaben über das öffentliche Beschaffungsrecht. Es ist somit ein offenes oder selektives Ausschreibungsverfahren durchzuführen, sofern die beschaffungsrechtlichen Schwellenwerte erreicht werden.
Will eine Gemeinde hingegen nicht selber als Herausgeberin des amtlichen Anzeigers auftreten, kann sie das Recht auf Herausgabe (Monopol) einem Dritten übertragen. Überträgt sie das Monopol einem privaten Leistungserbringer, erfolgt dies durch Einräumung einer Konzession (Konzessionsmodell). Bei der Übertragung der Nutzung von kommunalen Monopolen an Private handelt es sich nicht um eine öffentliche Beschaffung, aber um einen Rechtsakt, der gemäss Artikel 2 Absatz 7 des Binnenmarktgesetzes (BGBM) zwingend ein Ausschreibungsverfahren verlangt, und zwar unabhängig vom Erreichen der vergaberechtlichen Schwellenwerte.
*****
Kontaktstelle bei Fragen betreffend amtliche Anzeiger:
•Rahel Fricker, Telefon 031 633 77 47
Weitere Informationen
Kontakt
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
Amt für Gemeinden und Raumordnung - Abteilung Gemeinden
Nydeggasse 11/13
3011 Bern
Tel. 031 633 77 82
Fax 031 633 77 41
Kontakt per E-Mail
Kontaktformular
Bus Nr. 12, Haltestelle Nydegg