Alimentenhilfe
Im Kanton Bern sind die Gemeinden / Vormundschaftsbehörden (und teilweise Sozialdienste sowie weitere Stellen) zuständig für die Alimentenhilfe (Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen und Inkassohilfe). Sofern Sie die Ihnen zustehenden Unterhaltsbeiträge nicht erhalten, wenden Sie sich bitte an Ihre Wohnsitzgemeinde.
Alimentenbevorschussung
Kinder haben Anspruch auf einen Vorschuss für laufende elterliche Unterhaltsbeiträge, wenn die ihnen zustehenden Alimentenzahlungen ausbleiben. Rückständige Forderungen werden nicht bevorschusst. Es besteht jedoch ein Anspruch auf Inkassohilfe.
Der Bevorschussungsanspruch steht auch mündigen Kindern in Ausbildung zu, sofern sie über einen Alimententitel verfügen, der über das Mündigkeitsalter hinaus gültig und vollstreckbar ist.
Unterhaltsbeiträge für Geschiedene (nachehelicher Unterhalt) werden nicht bevorschusst. Es besteht jedoch ein Anspruch auf Inkassohilfe.
Inkassohilfe
Unterhaltsberechtigte haben Anspruch auf behördliche Unterstützung bei der Durchsetzung ihrer Alimentenforderungen, wenn die unterhaltspflichtige Person diese nicht erfüllt. Die Hilfe ist von der Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz der berechtigten Person zu erbringen, soweit nicht ein regionaler Sozialdienst oder eine andere gemeinnützige Stelle mit dieser Aufgabe betraut ist. Sie steht Kindern und Erwachsenen zu.
Grenzüberschreitende Alimenteninkassi werden im Rahmen der internationalen Rechtshilfe abgewickelt. Entsprechende Gesuche sind von den Gemeinden beim Kantonalen Jugendamt zu Handen der zuständigen Bundesbehörde einzureichen.
Rechtliche Grundlagen und weiterführende Informationen:
- Art. 131/132 und 290 – 293 ZGB
- Gesetz (GIB) und Verordnung (VIB) über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (BSG 213.22 bzw. 213.221)
- Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, New York, 20. Juni 1956 (NYA; SR 0.274.15)
- Hinweise des BJ zum Verfahren nach NYA (verschiedene Länder)
Reorganisation der Alimentenhilfe 2013
Die bisher für die Beschlussfassung in der Alimentenbevorschussung zuständigen kommunalen Vormundschaftsbehörden fallen mit dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht per 1. Januar 2013 weg. Neu sind "die Gemeinden" für die Alimentenhilfe zuständig. Der ganze Bereich - inklusive Verfügungskompetenz bei der Alimentenbevorschussung - kann neu auch an einen regionalen Sozialdienst, eine andere geeignete Behörde oder eine gemeinnützige Stelle übertragen werden. Diese Übertragung kann unabhängig von der Ausgabenhöhe mittels eines einfachen Gemeinderatsbeschlusses erfolgen, der durch das Kantonale Jugendamt zu genehmigen ist.
Wir empfehlen Ihnen eine Übertragung der gesamten Alimentenhilfe an eine der genannten Stellen. •Hier (Word, 32 KB, 1 Seite) finden Sie eine Vorlage für den entsprechenden Gemeinderatsbeschluss, den Sie bitte zur Genehmigung beim Kantonalen Jugendamt einreichen.
Wird kein entsprechender Beschluss gefasst, wird die Verfügungskompetenz in der Alimentenbevorschussung beim Gemeinderat liegen; allfällige früher vorgenommene Delegationen an einen Sozialdienst oder eine gemeinnützige Stelle bleiben in Kraft.
Gerne stehen wir Ihnen für weitere Auskünfte zur Verfügung.
Weitere Informationen
Kontakt
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
Kantonales Jugendamt
Gerechtigkeitsgasse 81
3011 Bern
Tel. 031 633 76 33
Fax 031 633 76 18
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