Aufnahme eines Pflegekindes aus dem Ausland
Für Kinder aus dem Ausland, welche nicht zur späteren Adoption, sondern aus anderen Gründen aufgenommen werden sollen, gelten besondere Vorschriften. Diese Kinder haben eine relativ unsichere Stellung, weil sie keine schweizerische Staatsangehörigkeit erhalten und rechtlich nie ganz zu "ihrer" Familie gehören. Daher erleiden sie diverse Nachteile, weshalb die Aufnahme eines Kindes ohne Adoptionsabsicht nur in Ausnahmefällen bewilligt wird.
Für die Erteilung einer solchen Pflegekinderbewilligung wird ein "wichtiger Grund" vorausgesetzt; dieser muss in der Schweiz liegen. Das heisst, es wird verlangt, dass für das Kind die Aufnahme in der Schweiz die einzige annehmbare Lösung ist. Eine Aufnahme kommt demnach nur in Frage, wenn die Eltern des Kindes verstorben oder nachweisbar nicht in der Lage sind, sich um das Kind zu kümmern und die in der Schweiz lebenden Personen eine intensive Vorbeziehung zum Kind haben. Sie müssen sich zudem für die Aufnahme des Kindes eignen. Nicht als "wichtige Gründe" gelten z.B. sozial/wirtschaftlich schwierige Verhältnisse im Herkunftsland oder ein Schulbesuch in der Schweiz.
Das vollständig ausgefüllte •Gesuchsformular (PDF, 24 KB, 2 Seiten)wird zusammen mit den folgenden Unterlagen beim Kantonalen Jugendamt eingereicht.
- •Arztzeugnisse der Eheleute (PDF, 18 KB, 1 Seite)
- •Strafregisterauszüge der Eheleute
- Lohnausweise oder Steuerregisterauszug
- Lebensgeschichte des Kindes
- Erklärung des gesetzlichen Vertreters, weshalb das Kind in der Schweiz untergebracht werden soll
- Arztzeugnis des Kindes
- •unterzeichnetes Unterhaltsgarantie-Formular (PDF, 17 KB, 2 Seiten)
Die gesamten Umstände sind ausführlich darzulegen. Sofern das Kantonale Jugendamt das Vorliegen eines wichtigen Grundes bejaht, beauftragt es eine sachverständige Person mit der Sozialabklärung.
Wenn die Voraussetzungen zur Erteilung der Pflegekinderbewilligung erfüllt sind, wird das Kantonale Jugendamt bei den zuständigen Behörden die Zusicherung für Aufenthalt und Einreise des Kindes beantragen und den Gesuchstellern die Pflegekinderbewilligung erteilen.
Nach der Einreise des Kindes wird abgeklärt, wie seine gesetzliche Vertretung zu regeln ist.
Hinweis
Sämtliche Unterlagen dürfen nicht älter sein als 6 Monate und sind in deutscher, französischer oder englischer Sprache einzureichen. Allfällige Übersetzungen müssen beglaubigt sein (schriftliche Erklärung der übersetzenden Person genügt). Jedes Kind muss nach seiner Einreise bei der örtlichen Fremdenkontrolle angemeldet werden.
Ein Kind darf erst nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen werden. Wer ein Kind aus dem Ausland ohne Bewilligung bei sich aufnimmt, macht sich strafbar und muss mit einer Busse bis Fr. 1'000.— (Art. 26 PAVO, Art. 20 PVO) sowie der Umplatzierung des Kindes rechnen.
Weitere Informationen
Kontakt
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
Kantonales Jugendamt
Gerechtigkeitsgasse 81
3011 Bern
Tel. 031 633 76 33
Fax 031 633 76 18
Kontakt per E-Mail
Kontaktformular