Familienergänzende Betreuung
Gesetzliche Voraussetzungen
Das Kantonale Jugendamt ist gemäss Art. 13 Absatz 1 der eidgenössischen Verordnung (PAVO) und Art. 8 lit. b, f und g PVO für die Bewilligung und Aufsicht der folgenden privaten familienergänzenden Betreuungsangebote zuständig:
- Tagespflegefamilien mit mehr als fünf Tagespflegekindern;
- private Kinderhorte und Tagesheime für mehr als drei normalbegabte Kinder unter zwölf Jahren;
- private Kinderkrippen (Kindertagesstätten) für mehr als drei Kinder unter zwölf Jahren;
Private Kindertagesstätten (Kitas) unterstehen den gesetzlichen Bedingungen für Heime. Laut Art. 10 Abs. 1 und 2 PVO kann eine Betriebsbewilligung dann erteilt werden, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen von Art. 15 PAVO erfüllt sind:
a. wenn eine für die körperliche und geistige Entwicklung förderliche Betreuung der Unmündigen gesichert erscheint;
b. wenn der Leiter und seine Mitarbeiter nach Persönlichkeit, Gesundheit, erzieherischer Befähigung und Ausbildung für ihre Aufgabe geeignet sind und die Zahl der Mitarbeiter für die zu betreuenden Unmündigen genügt;
c. wenn für gesunde und abwechslungsreiche Ernährung und für ärztliche Überwachung gesorgt ist;
d. wenn die Einrichtungen den anerkannten Anforderungen der Wohnhygiene und des Brandschutzes entsprechen;
e. wenn das Heim eine gesicherte wirtschaftliche Grundlage hat;
f. wenn eine angemessene Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung der Unmündigen gewährleistet ist.
Vorbehalten bleiben nach Art. 10 Abs. 2 PVO die Vorschriften der Feuer-, Bau- und Gewässerschutzpolizei und die Empfehlungen des Kantonalen Jugendamtes als Aufsichtsbehörde hinsichtlich des Betriebes sowie die Richtlinien der baulichen und der gesundheitsvorsorglichen Mindestanforderungen.
Kitas, welche einen Leistungsvertrag mit der Stadt oder Gemeinde vereinbart haben und demnach in den Genuss von Subventionen kommen, unterstehen den gesetzlichen Bestimmungen der Verordnung über die Angebote zur sozialen Integration (ASIV) und bedürfen keiner Bewilligung des Kantonalen Jugendamtes. Mehr dazu finden Sie •hier.
Kitas die im Besitz einer Bewilligung des Kantonalen Jugendamtes sind und für eine gewisse Anzahl Betreuungsplätze eine Leistungsvertrag mit der Stadt oder Gemeinde haben, unterstehen weiterhin der Aufsicht des Kantonalen Jugendamtes.
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