Neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Das Vormundschaftswesen wird grundlegend erneuert und durch das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht ersetzt, das am 1. Januar 2013 in Kraft tritt.
Der Grosse Rat hat sich am 22. November 2011 in einer Grundsatzdebatte zur Organisation der zukünftigen Fachbehörden deutlich für das kantonale Modell ausgesprochen. Das Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) sieht elf kantonale Fachbehörden und eine burgerliche Fachbehörde vor. Diese werden die bisherigen vormundschaftlichen Behörden ablösen, das heisst die kommunalen Vormundschaftsbehörden, die Regierungsstatthalterämter und die burgerliche Oberwaisenkammer.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sollen aus mindestens je drei Mitgliedern bestehen und interdisziplinär zusammengesetzt sein. Die Behördenmitglieder müssen über eine Ausbildung oder eine mehrjährige Berufserfahrung auf einem der folgenden Gebiete verfügen: Rechtswissenschaft, Soziale Arbeit, Pädagogik, Psychologie oder Medizin. Den Behörden ist ein Behördensekretariat zugeordnet, das Aufgaben in den Bereichen Abklärung und Beratung, Revisorat und Administration erfüllt.
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