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Meldepflicht der Arbeitnehmenden

Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, Krankheit oder Unfall sowie Veränderungen von Zivilstand oder familiären Verhältnissen sofort schriftlich mitzuteilen.
Ebenso sind Urlaubsgesuche frühzeitig und die Meldekarten für geleistete Militär-, Careteam- Zivilschutz- und Zivildienstleistungen unmittelbar nach erfolgter Dienstleistung einzureichen.

Für die verschiedenen Ereignisse finden Sie wichtige Bestimmungen, die Fristen und die einzureichenden Dokumente nachstehend.

Krankheit - wie gehe ich vor?

  1. Sofort den Kirchgemeinderat verständigen und die ungefähre Absenz  melden zwecks Organisation der Vertretung.
  2. Dauert die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit länger als 5 Tage, ist ein Arztzeugnis, auf dem Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit festgehalten sind, beim Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten einzureichen. (Ohne Arztzeugnis kann keine Stellvertretung vergütet werden.)
    Bis zu einer Arbeitsunfähigkeit von 5 Tagen werden Stellvertretungen akzeptiert. Nach mehr als 5 Tagen nur nach Vorliegen des Artzeugnisses.
  3. Bei längerer voller oder teilweiser krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ist pro Kalendermonat ein Arztzeugnis einzureichen. Dieses muss immer anfangs Monat vorliegen.
    Ebenso muss der Arzt die volle Arbeitsfähigkeit erneut bestätigen.

Informationen zur Krankentaggeldversicherung

Unfall - wie gehe ich vor?

Vorgehen wie bei Krankheit 1 – 3.

Zusätzlich:

  • Das Unfallmeldeformular umgehend online ausfüllen. (Unfallmeldungen in Papierform können nicht verarbeitet werden.) Den Link zum Online-Formular und Erläuterungen zum Ausfüllen finden Sie auf der Webseite der Finanzdirektion unter folgendem Link:
    Online-Unfallmeldeformular
  • Information des Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten über sämtliche Unfälle. Eine Kopie der „Schadenmeldung UVG, Doppel für den Betrieb“ bzw. eine „Bagatellunfall-Meldung UVG, Doppel für den Betrieb“ ist dem Beauftragen für kirchliche Angelegenheiten zustellen.

 Informationen zur Unfallversicherung 

Militär-, Careteam-, Zivilschutz- oder Zivildienstleistungen

Die Soldmeldekarten sind jeweils sofort nach der Entlassung einzureichen.
Die Entschädigungen aus der gesetzlichen Erwerbsausfallsentschädigung (EO-Entschädigung) stehen dem Kanton zu. Die Personalverordnung regelt in Artikel 72, Abs. 2: «Wird die Abgabe der Meldekarte unterlassen, wird das Gehalt um die dem Kanton entgehende EO-Entschädigung gekürzt.»

Personalverordnung

Änderung des Zivilstandes oder der familiären Verhältnisse

Folgende Dokumente sind beim Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten einzureichen:

  • Verheiratung: Kopie des Ehescheins oder Auszug aus dem
    Familienbüchlein,
  • Geburt eines Kindes: Formular «Sozialzulagen – Antrags- und Mutationsformular» (bitte beim Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten, Tel. 031 633 47 17 anfordern),
  • Scheidung: Scheidungsurteil und Scheidungskonvention,
  • Todesfall: die amtliche Todesfallbescheinigung.

Urlaub

Jede auf Gesuch hin bewilligte Dienstabwesenheit gilt als Urlaub. Bewilligungsbehörde für bezahlten und unbezahlten Urlaub ist der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Kirchgemeinderat. Gesuche sind spätestens drei Monate vor dem beabsichtigen Urlaubsbeginn einzureichen.

Bei Bezug von unbezahltem Urlaub von mehr als einem Monat ist die Frage der Fortführung des Versicherungsschutzes rechtzeitig mit dem Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten zu klären.

Für die Weiterbildung und den Studienurlaub der Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen gelten besondere Bestimmtungen, siehe Seite

Weiterbildung und Studienurlaub.

Mutterschaftsurlaub

Bei Geburt eines Kindes haben Mitarbeiterinnen Anspruch auf einen bezahlten Geburtsurlaub von 16 Wochen ab Niederkunft. Der Mutterschaftsurlaub ist frühzeitig anzumelden.

Ferner haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes oder Adoption auf Gesuch hin Anspruch auf unbezahlten Urlaub bis zu sechs Monaten, sofern der ordentliche Dienstbetrieb sichergestellt ist.

Eine Mutterschaft steht bevor - wie gehe ich vor?

  1. Ca. 4 Monate vor errechnetem Geburtstermin Kontaktaufnahme mit dem Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten. Zusätzlich ist der Kirchgemeinderat zu verständigen, zwecks Organisation der Stellvertretung mit dem Regionalpfarrer.
  2. Gestützt auf Art. 60 der Personalverordnung bestätigt der Beauftragte, dass der 16-wöchige Mutterschaftsurlaub ab Geburt bewilligt wird und stellt das Formular «Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung» zu
  3. Das Formular «Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung» ist nach der Geburt umgehend dem Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten zuzustellen.

Zusätzlicher Hinweis: Es besteht die Möglichkeit, anschliessend an den Mutterschaftsurlaub einen unbezahlten Urlaub zu beziehen. Vorausgesetzung: Zustimmung des Kirchgemeinderates.

Weitere Informationen zum Geburtsurlaub


Weitere Informationen

Kontakt

Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion

Beauftragter für kirchliche Angelegenheiten
Münstergasse 2
3011 Bern

Tel. 031 633 47 17
Fax 031 633 76 25
Kontakt per E-Mail
Kontaktformular

 


Informationen über diesen Webauftritt

http://www.jgk.be.ch/de/index/kirchen/kirchen/anstellungen/alllgemeine_bestimmungen/meldepflicht_derarbeitnehmenden