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Gemeindepfarrstellen

Die Aufnahme in den bernischen Kirchendienst ist Voraussetzung für die Anstellung an eine vom Kanton besoldete Pfarrstelle. Die Voraussetzungen zur Aufnahme regelt das Gesetz vom 6.Mai 1945 über die bernischen Landeskirchen in Art. 23, 24 und 26.

Die Aufnahme erfolgt durch die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion. Sie erfolgt auf das empfehlende Gutachten der kirchlichen Oberbehörde und der Prüfungskommission.

Bewerberinnen und Bewerber für die Aufnahme in den bernischen Kirchendienst haben sich über

  • Handlungsfähigkeit und guten Leumund,
  • eine bestandene, anerkannte Abschlussprüfung und
  • die Ordination bzw. unbefristete missio canonica durch die jeweilige kirchliche Oberbehörde auszuweisen.

Weiterführende Informationen zu den anerkannten Abschlüssen, den rechtlichen Grundlagen und den spezifischen Regelungen der Landeskirchen finden Sie unter Ausbildung.


Weitere Informationen

Kontakt

Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion

Beauftragter für kirchliche Angelegenheiten
Münstergasse 2
3011 Bern

Tel. 031 633 47 17
Fax 031 633 76 25
Kontakt per E-Mail
Kontaktformular

 


Informationen über diesen Webauftritt

http://www.jgk.be.ch/de/index/kirchen/kirchen/anstellungen/pfarrpersonen_gemeindeleitende