Verweserschaften / Stellvertretung
Der Kanton entschädigt Stellvertretungen bei Vakanz kantonaler Stellen oder aus Gründen von Krankheit, Militär-, Zivil-, oder Zivilschutzdienst, Care-Team-Einsatz, Mutterschaftsurlaub, Urlaub als Treueprämie, unbezahlten Urlaub. Die Stellvertretungen bedürfen der Genehmigung des Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten.
Stellvertretungskosten für die übrigen Abwesenheiten wie Ferien, Weiterbildung usw. gehen zulasten der Kirchgemeinden.
Der Grundsatz und die Ausführungsbestimmungen sind in der •Stellvertretungsverordnung geregelt. Für die Vertretungen wird je nach Dauer pro Funktion abgerechnet oder eine befristete Verweserschaft errichtet. Für evangelisch-reformierte Kirchgemeinden sind die vom Kanton zu entschädigenden Stellvertretungen über das Regionalpfarramt zu organisieren.
Entschädigung einzelner Funktionen
Bei Abwesenheiten bis zu sechs Wochen entschädigt der Kanton Vertretungen pro Funktion. Die Ansätze für die einzelnen Funktionen sowie der Spesenanspruch finden Sie in der Stellvertretungsverordnung (Art. 5). Autospesen zum Arbeitsort werden nur bei funktionsweiser Entschädigung ausgerichtet. Der vom Regierungsrat beschlossene Ansatz beträgt CHF -.70/km.
Die Abrechnung der durch den Kanton zu entschädigenden Stellvertretungen erfolgt gemäss Art. 7 der Stellvertretungsverordnung.
Das Abrechnungsformular «Stellvertretungskosten» ist monatlich beim Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten ausgefüllt und unterschrieben einzureichen. Vorgängig ist die Stellvertretungsabrechnung durch das Regionalpfarramt (evang.-ref. Kirchgemeinden) oder das Dekanat (röm.-kath. Kirchgemeinden) zu überprüfen und visieren.
•Stellvertretungsverordnung
•Abrechnungsformular Stellvertretungskosten (PDF, 30 KB, 2 Seiten)
•Abrechnungsformular Stellvertretungskosten (Word, 79 KB, 1 Seite)
•Merkblatt Bereitschaftsdienste / Pikett (PDF, 28 KB, 2 Seiten)
Errichten einer Verweserschaft
Bei Abwesenheiten von mindestens sieben zusammenhängenden Wochen kann eine Verweserschaft errichtet werden. Deren Umfang berechnet sich nach der Dauer und Situation der Stelle:
| Einzelpfarrämter | Pfarrämter mit mehr als einer Person | |
|---|---|---|
| bis sechs Monate | 80% | 70% |
| bis 12 Monate | 90% | 80% |
| mehr als 12 Monate | 100% | 100% |
Verweserschaften erfolgen mit einem befristeten öffentlich-rechtlichem Arbeitsvertrag.
1. Zuständigkeit für die Anstellung von Verweserinnen und Verweser
Verweserinnen und Verweser werden durch die oder den Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten angestellt.
a) Antragstellung für Anstellungen bis zu sechs Monaten:
- Für evangelisch-refomierte Verweserinnen und Verweser: die Regionalpfarrerin oder der Reginoalpfarrer in Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Kirchgemeinderates.
- Für römisch-katholische Verweserinnen und Verweser: das Bischofsvikariat in Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsident des Kirchgemeinderates.
- Für christkatholische Verweserinnen und Verweser: der Kirchgemeinderat.
b) Antragstellung für Anstellungen von mehr als sechs Monaten:
Für Verweserinnen und Verweser der drei Landeskirchen: der Kirchgemeinderat.
Die rechtlichen Grundlagen finden Sie in Art. 5 der •Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Inhaberinnen und Inhaber von Pfarr- und Hilfspfarrstellen (APHV).
2. Einzureichende Anstellungsunterlagen
Zur Ausarbeitung des Arbeitsvertrages macht die gemäss Ziffer 1 zuständige Instanz (Regionalpfarramt, Bischofsvikariat oder Kirchgemeinderat) der oder dem Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten folgende Angaben:
- Name, Vorname der Pfarrerin bzw. des Pfarrers
- Adresse inkl. E-Mail-Adresse
- Genaues Antrittsdatum der Verweserschaft
- Wenn möglich, genaue Einsatzdauer der Verweserschaft
- Beschäftigungsgrad
- Lebenslauf
3. Gehaltseinreihungen
- Pfarrstellen: Gehaltsklasse 21
- Hilfspfarrstellen: Gehaltsklasse 20
Die Gehaltsstufen werden gestützt auf die im Lebenslauf ausgewiesene Berufserfahrung festgelegt. Die Frankenwerte der Gehaltsklassen und -stufen finden Sie in der •Gehaltsklassentabelle. Die Spesen vor Ort gehen zulasten der Kirchgemeinde, die Fahrt zur Arbeit zulasten der Pfarrerin oder des Pfarrers.
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Beauftragter für kirchliche Angelegenheiten
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