Zuordnung von Pfarrstellen an die Kirchgemeinden
Der Grosse Rat legt per Beschluss die Anzahl der vom Kanton besoldeten Pfarrstellen pro Landeskirche fest. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion bewirtschaftet die Pfarrstellen im Einvernehmen mit den kirchlichen Oberbehörden, s. Art. 19, Abs. 1 und Art. 19a des Gesetzes über die bernischen Landeskirchen.
•Gesetz über die bernischen Landeskirchen
•Grossratsbeschluss betreffend die Festsetzung der Pfarrstellen für die bernischen Landeskirchen
•Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten Pfarrstellen an die evangelisch-reformierten Kirchgemeinden
•Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten Pfarrstellen an die römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Bern
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