Ausbildung / Aufnahme in Kirchendienst
Für die Anstellung an eine vom Kanton besoldete Pfarr- oder Hilfspfarrstelle sind
neben der erforderlichen kirchlichen Empfehlung ausbildungsmässige Voraussetzungen
festgelegt. Dazu hat der Regierungsrat pro Landeskirche eine entsprechende Verordnung erlassen. Je eine Prüfungskommission überwacht den Vollzug.
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Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
Beauftragter für kirchliche Angelegenheiten
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