Kirchgemeinden
Die Kirchgemeinden sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit (Kantonsverfassung Art. 107). Ihre Stellung ist in Art. 107 – 111 sowie 125 der •Kantonsverfassung geregelt. Es handelt sich um Territorialgemeinden.
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Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
Beauftragter für kirchliche Angelegenheiten
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3011 Bern
Tel. 031 633 47 17
Fax 031 633 76 25
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