Allgemeine Bestimmungen
1. Datenschutz
Die Kirchgemeinden unterstehen den Bestimmungen des •Datenschutzgesetzes (KDSG) vom 19. Februar 1986.
Kirchgemeindebehörden und –verwaltungen wenden sich bei Datenschutzfragen an das •Amt für Gemeinden und Raumordnung.
Den Datenschutzaufsichtsstellen der Kirchgemeinden steht die •Kantonale Aufsichtsstelle für Datenschutz für Anfragen zur Verfügung.
Für die Kirchgemeinden sind insbesondere auch folgende Bestimmungen beachtenswert:
Datenbekanntgabe durch Einwohnerkontrollen
Erläuterungen zu den Rechtsgrundlagen für die Datenbekanntgabe von Einwohner- und Gemischten Gemeinden an Kirchgemeinden finden Sie in der Information: •Neuzuzüger; Datenbekanntgaben an Kirchgemeinden.
Datenschutz in der kirchlichen Unterweisung
Der Leitfaden •Datenschutz in den Volksschulen des Kantons Bern gibt auch für die kirchliche Unterweisung wichtige Hinweise. Aktuelle Fragen zum Datenschutz im Unterricht werden praxisorientiert behandelt. Der Abschnitt «Das Wichtigste in Kürze» auf Seite 7 vermittelt einen ersten Überblick.
Datenschutz bei Spitalaufenthalten
Bezüglich dem Meldewesen bei Spitalaufenthalten an örtliche Pfarrämter gilt die Weisung der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion vom 4. März 1994:
•Spitaleintrittsmeldungen an Pfarrämter (PDF, 58 KB, 1 Seite).
Im Übrigen gehört die Spitalseelsorge zum Versorgungsauftrag der Spitäler. Praktisch in jedem Spital besteht eine offizielle Spitalseelsorge, die den Ortspfarrämtern vernetzend zur Verfügung steht.
2. Gemeindegesetzgebung
Für Fragen des Gemeinderechts oder verwaltungstechnische Fragen steht den Behörden und Verwaltungen der Kirchgemeinden auch das •Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) zur Verfügung.
3. Registerführung
Die Organe der Einwohnerkontrolle sind verpflichtet die Zugehörigkeit einer natürlichen Person zu einer Landeskirche im Einwohnerregister festzuhalten und den entsprechenden Kirchgemeinden mitzuteilen. Zudem führen die Steuerregisterführer der Einwohnergemeinden auch die Steuerregister der Kirchgemeinden. Die näheren Bestimmungen finden sich nachstehend:
Die •Verordnung betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Landeskirche regelt die Meldepflicht der Einwohnerkontrolle und der Kirchgemeinde.
Für die Registerführung sind die Einwohner- und Gemischten Gemeinden gemäss •Verordnung über die Entschädigung der Gemeinden für die Registerführung im Kirchenwesen zu entschädigen.
4. Kirchensteuern
Kirchgemeinden haben gemäss •Kantonsverfassung Art. 125 Absatz 3 das Recht Steuern zu erheben. Das •Kirchensteuergesetz regelt die Einzelheiten.
Weitere Informationen
Kontakt
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
Beauftragter für kirchliche Angelegenheiten
Münstergasse 2
3011 Bern
Tel. 031 633 47 17
Fax 031 633 76 25
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