Kirche / Staat
Landeskirchen
Das Verhältnis von Kirche und Staat versteht sich als Partnerschaft mit unterschiedlichen Zuständigkeiten. Es ist in Art. 121 bis 125 der •Kantonsverfassung (KV) geregelt.
Art. 121 anerkennt
- die evangelisch-reformierte Kirche
- die römisch-katholische Kirche
- die christkatholische Kirche
als die vom Kanton anerkannten Landeskirchen. Sie sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Die Landeskirchen ordnen ihre innern Angelegenheiten selbständig:
- das Stimmrecht ihrer Mitglieder in ihren eigenen sowie in den Angelegenheiten ihrer Kirchgemeinden.
- ihre Vermögensverwaltung sowie
- gemäss Gesetz über die bernischen Landeskirchen: «die Wortverkündigung, die Lehre, die Seelsorge, den Kultus sowie die religiöse Aufgabe der Landeskirchen, des Pfarramtes, der Kirchgemeinden, die Diakonie und die Mission», vgl. Art. 3 des •Gesetzes über die bernischen Landeskirchen.
Was im Gesetz nicht als innerkirchlich definiert ist, fällt in die Verantwortlichkeit des Kantons. Die Kantonsverfassung gewährleistet den Landeskirchen ein Vorberatungs- und Antragsrecht in den sie betreffenden kantonalen und interkantonalen Angelegenheiten.
Zuständigkeiten Kanton und Landeskirchen
KANTON |
KIRCHE |
|---|---|
|
|
Die Zuständigkeiten sind im Gesetz über die bernischen Landeskirchen in Art. 3 geregelt.
Geschichtliche Merkpunkte im Verhältnis zwischen Kirche und Staat
| Jahr | Ereignis |
|---|---|
1528 |
Der Stand Bern beschliesst die Einführung der Reformation und leitet eine verflochtene Entwicklung der Staats- und Kirchenbildung ein. Bern übernimmt sämtliche Klostergüter und das Kirchenregiment und beginnt über die Kirchspiele und Chorgerichte eine Form von lokaler Selbstverwaltung aufzubauen. Die Kirchgemeinden werden Basiseinheit der bernischen Gebietsverwaltung. |
1804 |
Auf Wunsch der Pfarrerschaft übernimmt Bern per Dekret die örtlichen Kirchengüter ins «Staatsvermögen» und verpflichtet sich, den Pfarrern fortan ein Gehalt auszurichten. Die Verstaatlichung des lokalen Kirchengutes bildet noch heute die rechtliche Grundlage der staatlichen Besoldung der Pfarrerinnen und Pfarrer. |
1815 |
Der Wiener Kongress ordnet Bern die vormals zum Fürstbistum Basel gehörenden Gebiete des Juras und des Laufentals zu. Bern verpflichtet sich zur Gleichbehandlung der römisch-katholischen und der evangelisch-reformierten Konfession. |
1827/28 |
Übereinkunft zur Herstellung und Neuumschreibung des Bistums Basel. |
1831 |
Politische Wende vom Obrigkeitsstaat zum demokratisch verfassten Rechtsstaat. Sukzessive wird zwischen Burger-, Einwohner- und Kirchgemeinden mit eigenen Zuständigkeiten unterschieden. Ab 1854 entwickeln sich die Landeskirchen. |
1874 |
1. Kirchengesetz regelt die kirchlichen Verhältnisse im Kanton Bern und anerkennt als Folge des Kulturkampfes die Christkatholische Kirche als Landeskirche. Es entflechtet das Staatskirchentum zu einem partnerschaftlichen Miteinander von Kirche und Staat, grenzt die Zuständigkeiten von Einwohner- und Kirchgemeinden ab und führt das Pfarrwahlrecht der Kirchgemeinden ein. |
1945 |
Das neue Kirchengesetz entwickelt das Verhältnis zwischen Kirche und Staat organisch weiter. |
Öffentlichrechtlich anerkannte Körperschaften
Als öffentlichrechtliche Körperschaft anerkennt die •Kantonsverfassung (Art. 126) seit 1995 die israelitischen Gemeinden. Die Wirkungen dieser Anerkennung sind im •Gesetz über die jüdischen Gemeinden festgelegt.
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