Obligatorische Krankenversicherung - KVG Obligatorium
Jede in der Schweiz wohnhafte und / oder erwerbstätige Person ist verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten seit Wohnsitznahme, Aufnahme der Erwerbstätigkeit in der Schweiz oder bei Geburt bei einer schweizerischen Krankenkasse zu versichern.
Angehörige eines EG-/EFTA-Staates, die während längstens 3 Monaten in der Schweiz erwerbstätig sind, und hierfür keine Aufenthaltsbewilligung benötigen und für Behandlungen in der Schweiz nicht über einen gleichwertigen Versicherungsschutz (= Privatversicherung) verfügen sind ebenfalls in der Schweiz versicherungspflichtig. Die Krankenversicherung muss am Tag der Aufnahme der Erwerbstätigkeit abgeschlossen sein.
Eine Übersicht der wichtigsten Informationen finden Sie in der Broschüre •"Die obligatorische Krankenpflegeversicherung in der Schweiz" (PDF, 500 KB, 8 Seiten).
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Abteilung Prämienverbilligung & Obligatorium
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