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Ausnahmen

Gibt es Ausnahmen von der Versicherungspflicht in der Schweiz?

Ja. Folgende Personen sind in der Schweiz nicht versicherungspflichtig:

  • Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die der schweizerischen Militärversicherung unterstellt sind.
  • Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder Kur in der Schweiz aufhalten.
  • Grenzgänger: Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und Erwerbstätigkeit in einem EU-/EFTA-Staat.
  • Rentner: Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, welche ihre Rente aus einem EU-/EFTA-Staat beziehen und in der Schweiz keine Rente beziehen und keine Erwerbstätigkeit erzielen.
  • Arbeitslose: Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und einem Arbeitslosengeld aus einem EU-/EFTA-Staat.
  • Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und mit Vorrechten nach internationalem Recht (z.B. Botschafter).
  • Entsandte Arbeitnehmende aus einem EU-/EFTA-Staat. Während der Entsendungsdauer bleiben alle Rechte und Pflichten des Ursprungslandes massgebend.

Weitere Informationen

Kontakt

Amt für Sozialversicherungen

Abteilung Prämienverbilligung & Obligatorium
Forelstrasse 1
3072 Ostermundigen

Tel. 0844 800 884
Fax 031 633 77 01
Kontakt per E-Mail
Kontaktformular

 


Informationen über diesen Webauftritt

http://www.jgk.be.ch/de/index/praemienverbilligung/praemienverbilligung/kvg_obligatorium/ausnahmen_versicherungspflichtbefreiung