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Befreiung

Von der Versicherungspflicht in der Schweiz können sich auf Gesuch hin bestimmte Personengruppen befreien lassen, vorausgesetzt sie verfügen über einen gleichwertigen Versicherungsschutz für Behandlungen in der Schweiz.
Eine Übersicht der entsprechenden Personengruppen finden Sie in unserem Informationsblatt (PDF, 47 KB, 3 Seiten). Darin ist auch ersichtlich, welche Formulare und Unterlagen Sie einreichen müssen. Bitte beachten Sie die Besonderheiten für Personen, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen oder arbeiten (Details (PDF, 27 KB, 1 Seite)).
Gehören Sie zu einer der aufgeführten Personengruppen und verfügen Sie über einen gleichwertigen Versicherungsschutz für Behandlungen in der Schweiz, dann können Sie innerhalb von 3 Monaten seit Wohnsitznahme oder Aufnahme der Erwerbstätigkeit (Grenzgänger) in der Schweiz oder der Geburt des Kindes ein Gesuch einreichen. Formulare

Hinweis

  • Auf Gesuche, welche nach mehr als 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht eingereicht werden, kann nicht mehr eingetreten werden; eine Befreiung ist nicht mehr möglich.
  • Eine Befreiung kann ohne besonderen Grund nicht widerrufen werden.

Weitere Informationen

Kontakt

Amt für Sozialversicherungen

Abteilung Prämienverbilligung & Obligatorium
Forelstrasse 1
3072 Ostermundigen

Tel. 0844 800 884
Fax 031 633 77 01
Kontakt per E-Mail
Kontaktformular

 


Informationen über diesen Webauftritt

http://www.jgk.be.ch/de/index/praemienverbilligung/praemienverbilligung/kvg_obligatorium/befreiung