Befreiung
Von der Versicherungspflicht in der Schweiz können sich auf Gesuch hin bestimmte Personengruppen befreien lassen, vorausgesetzt sie verfügen über einen gleichwertigen Versicherungsschutz für Behandlungen in der Schweiz.
Eine Übersicht der entsprechenden Personengruppen finden Sie in unserem •Informationsblatt (PDF, 47 KB, 3 Seiten). Darin ist auch ersichtlich, welche Formulare und Unterlagen Sie einreichen müssen. Bitte beachten Sie die Besonderheiten für Personen, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen oder arbeiten (•Details (PDF, 27 KB, 1 Seite)).
Gehören Sie zu einer der aufgeführten Personengruppen und verfügen Sie über einen gleichwertigen Versicherungsschutz für Behandlungen in der Schweiz, dann können Sie innerhalb von 3 Monaten seit Wohnsitznahme oder Aufnahme der Erwerbstätigkeit (Grenzgänger) in der Schweiz oder der Geburt des Kindes ein Gesuch einreichen. •Formulare
Hinweis
- Auf Gesuche, welche nach mehr als 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht eingereicht werden, kann nicht mehr eingetreten werden; eine Befreiung ist nicht mehr möglich.
- Eine Befreiung kann ohne besonderen Grund nicht widerrufen werden.
Weitere Informationen
Kontakt
Amt für Sozialversicherungen
Abteilung Prämienverbilligung & Obligatorium
Forelstrasse 1
3072 Ostermundigen
Tel. 0844 800 884
Fax 031 633 77 01
Kontakt per E-Mail
Kontaktformular