Sicherung des Raumbedarfs und Uferbereichs von Fliessgewässern - Empfehlung zur Umsetzung
Der Bund verpflichtet die Kantone, den für Fliessgewässer notwendigen Raum in der Richt- und Nutzungsplanung sowie bei ihren übrigen raumwirksamen Tätigkeiten zu berücksichtigen (Art. 21 Wasserbauverordnung, WBV). Die Bundesgesetzgebung gibt jedoch keine konkreten Werte vor. Diese müssen von den Kantonen definiert werden. Die diesbezügliche Anpassung der kantonalen Bau- und Wasserbaugesetzgebung ist 2009 erfolgt.

Bild vergrössern (Öffnet ein neues Fenster) Renaturierte Bäche brauchen mehr Raum
Die Empfehlung "Sicherung des Raumbedarfs und Uferbereichs von Fliessgewässern" von 2004 wird von einer kantonalen Arbeitsgruppe unter der Federführung des Amts für Gemeinden und Raumordnung überarbeitet. Damit soll eine einheitliche Anwendung von Art. 21 WBV bei den kantonalen Fachstellen erreicht und die Beurteilung von Einzelfällen sowie der Vollzug in der Ortsplanung erleichtert werden.
Die Empfehlung hat zum Ziel, die Minimalanforderungen des Bundes in verständlicher und der Situation angepasster Form darzustellen.
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