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Sicherung des Raumbedarfs und Uferbereichs von Fliessgewässern - Empfehlung zur Umsetzung

Der Bund verpflichtet die Kantone, den für Fliessgewässer notwendigen Raum in der Richt- und Nutzungsplanung sowie bei ihren übrigen raumwirksamen Tätigkeiten zu berücksichtigen (Art. 21 Wasserbauverordnung, WBV). Die Bundesgesetzgebung gibt jedoch keine konkreten Werte vor. Diese müssen von den Kantonen definiert werden. Die diesbezügliche Anpassung der kantonalen Bau- und Wasserbaugesetzgebung ist 2009 erfolgt.

Renaturierter Bach

Bild vergrössern Renaturierte Bäche brauchen mehr Raum

Die Empfehlung "Sicherung des Raumbedarfs und Uferbereichs von Fliessgewässern" von 2004 wird von einer kantonalen Arbeitsgruppe unter der Federführung des Amts für Gemeinden und Raumordnung überarbeitet. Damit soll eine einheitliche Anwendung von Art. 21 WBV bei den kantonalen Fachstellen erreicht und die Beurteilung von Einzelfällen sowie der Vollzug in der Ortsplanung erleichtert werden.

Die Empfehlung hat zum Ziel, die Minimalanforderungen des Bundes in verständlicher und der Situation angepasster Form darzustellen.


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Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion

Amt für Gemeinden und Raumordnung - Abteilung Kantonsplanung
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3011 Bern

Tel. 031 633 77 50
Fax 031 633 77 51
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