Vollzug der Verordnung über den Schutz der Moorlandschaften
Moore und Moorlandschaften zählen zu den seltensten, schönsten und für die Natur wertvollsten Gebieten der Schweiz. Sie sind die Lebensräume vieler geschützter Pflanzen und Tiere. Seit dem letzten Jahrhundert wurden viele Moore entwässert. Im Zuge dieser Veränderungen sind vielerorts nur noch Reste der ursprünglichen Moorflächen übriggeblieben. Das Schweizer Volk hat in einer Volksabstimmung 1987 den Moorschutz in die Bundesverfassung aufgenommen.

Bild vergrössern (Öffnet ein neues Fenster) Die Moorlandschaft Rotmoos / Eriz
Vom Bund wurden darauf drei Inventare geschaffen:
- Bundesinventar der Hoch- und Übergangsmoore
- Bundesinventar der Flachmoore
- Bundesinventar der Moorlandschaften
Die Abteilung Naturföderung des LANAT ist zuständig für den Vollzug der Hochmoor- und Flachmoorverordnung, das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) für den Vollzug der Moorlandschaftsverordnung.
Für das Bundesinventar wurden im Kanton Bern 21 Moorlandschaften mit einer Fläche von rund 215 km2 ausgeschieden (3.6% der Kantonsfläche).
Vollzug durch Kanton und Gemeinden
Der Bundesrat hat mit der Moorlandschaftsverordnung nur den Rahmen für den Vollzug abgesteckt, die eigentlichen Vollzugsarbeiten aber den Kantonen und Gemeinden übertragen. Mit Beschluss vom 8. Januar 2001 hat der Regierungsrat des Kantons Bern den Sachplan Moorlandschaften genehmigt. Damit sind die Weichen für die Erhaltung dieser aussergewöhnlich schönen Gebiete im Kanton Bern gestellt. Nun geht es darum, in Zusammenarbeit mit den Gemeinden für die einzelnen bernischen Moorlandschaften angepasste Lösungen zu finden. Dafür ist der Sachplan die Grundlage. Für die Gemeinden, Regionen und kantonalen Behörden ist der Sachplan verbindlich.
Der Sachplan Moorlandschaften schafft keine neuen Kompetenzen. Er zeigt lediglich auf, in welcher Weise der Kanton die Aufträge der übergeordneten Gesetzgebung, insbesondere der Moorlandschaftsverordnung, erfüllen will und regelt die dazu erforderlichen behördenverbindlichen Aspekte. Er beschränkt sich demzufolge auf ganz wenige verbindliche Aussagen, die mit einem unterlegten Raster speziell gekennzeichnet sind. Diese lassen sich folgendermassen zusammenfassen:
- Umschreibung der Aufgaben der Gemeinden bei der Umsetzung der Moorlandschaftsverordnung in die Nutzungspläne (Kapitel 2.1 bis 2.4);
- Regelung der Zuständigkeiten der kantonalen Fachstellen (Kapitel 2.5 bis 2.9);
- Konkretisierung der Schutzziele für die einzelnen Moorlandschaften (Kapitel 3).
Im Anhang werden im Sinne einer Übersicht die für den Vollzug relevanten Rechtsgrundlagen aufgelistet, die Moorlandschaftsverordnung ganz sowie das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz mit der zugehörigen Verordnung auszugsweise zitiert.
Hinweis
Für den Moor- und Biotopschutz von kantonaler und nationaler Bedeutung ist das Amt für Landwirtschaft und Natur, Abteilung Naturförderung, Schwand, 3110 Münsingen zuständig.
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Kantonaler Sachplan Moorlandschaften (PDF, 1.5 MB, 92 Seiten)
Weitere Informationen
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Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
Amt für Gemeinden und Raumordnung - Abteilung Kantonsplanung
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