Naturgefahren

Bild vergrössern (Öffnet ein neues Fenster) Hochwasser im Berner Matte-Quartier, 22. August 2005
Ob Lawinen, Hochwasser oder Massenbewegungen – weicht man den vorhandenen Naturgefahren aus, können die potenziellen Schäden nicht ins Unermessliche steigen. Die Nutzungsplanung der Gemeinden kann wesentlich dazu beitragen, das Schadenpotenzial von gravitativen Naturgefahren wie Lawinen, Hochwasser, Murgang, Steinschlag, Felssturz, Rutschungen zu minimieren. Naturgefahren sind deshalb in jeder räumlichen Planung zu berücksichtigen.
Das wichtigste Arbeits- und Planungsinstrument bei der Berücksichtigung der Naturgefahren ist die Gefahrenkarte: Sie liefert eine detaillierte Übersicht über den Wirkungsbereich, die Intensität und die Eintretenswahrscheinlichkeit von Naturgefahren, welche ein bestimmtes Gebiet gefährden können. Bis Ende 2011 wird jede Gemeinde im Kanton Bern über eine Gefahrenkarte verfügen.
Umsetzung der Gefahrenkarte in die Ortsplanung
Liegt eine Gefahrenkarte vor, muss diese innert 2 Jahren in die Ortsplanung umgesetzt werden (RRB Nr. 1076). Mit einer raschen Umsetzung können Risiken für die Bevölkerung reduziert und Fehlinvestitionen minimiert werden. Die Umsetzung der Gefahrenkarte im ordentlichen Planerlassverfahren gewährleistet die Information und den Rechtsschutz der Bevölkerung.
Die Umsetzung der Gefahrenkarte in die Ortsplanung umfasst drei Aspekte:
- Die Überprüfung der Bauzonen
- Die Übertragung der Gefahrenkarte in den Zonenplan oder in einen separaten Zonenplan Naturgefahren (grundeigentümerverbindliche Festlegung der Gefahrengebiete)
- Die Anpassung der Bestimmungen des Baureglements
Die Naturgefahren müssen im gesamten Gemeindegebiet dargestellt werden. Ausserhalb des Perimeters der Gefahrenkarte sind als Grundlagen die Gefahrenhinweiskarte und die Hangmurenkartierung SilvaProtect zu verwenden.
Überprüfen der Bauzonen
| Fall | Gefahrengebiet/-stufe | Heutige Situation | Behandlung in der Ortsplanung |
|---|---|---|---|
| 1 | rot | Nichtbauzone | Keine neue Bauzone |
| 2 | rot | Bauzone, nicht überbaut | Auszonung |
| 3 | rot | Bauzone, überbaut | In der Regel in Bauzone belassen (1) |
| 4 | blau | Nichtbauzone | Einzonung nur ausnahmsweise (1) (2) |
| 5 | blau | Bauzone, nicht überbaut | Belassen in Bauzone nur ausnahmsweise (1) (2) |
| 6 | blau | Bauzone, überbaut | In der Regel in Bauzone belassen (1) |
| 7 | gelb | Zurückhaltung bei Bauzonen für sensible Nutzungen | |
| 8 | gelb-weiss | Zurückhaltung bei Bauzonen, die der Aufrechterhaltung der öffentl. Ordnung dienen oder ein grosses Schadenpotential aufweisen | |
| 9 | Gefahrenhinweis (unbestimmte Gefahrenstufe) | Bauzone / Nichtbauzone | Keine neue Bauzone, so lange die Gefahrenstufe nicht bestimmt ist |
(1) Für alle Bauzonen in roten und blauen Gefahrengebieten gelten beschränkte Baumöglichkeiten gemäss Art. 6 Baugesetz (BauG).
(2) Ausnahmen dürfen nur mit grösster Zurückhaltung und gestützt auf eine sorgfältige und sachbezogeneInteressenabwägung gewährt werden.
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Die Arbeitshilfe Naturgefahren (Ausgabe 2009) dient als Anleitung für die Umsetzung der Gefahrenkarte in die Ortsplanung.Arbeitshilfe Naturgefahren (PDF, 205 KB, 6 Seiten)
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Weitere Infos zu den Gefahrenkarten und zu den Naturgefahren im Allgemeinen sind zu finden unter
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