Aufgaben
Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, welche dem Versicherungsobligatorium in der Krankenpflegeversicherung unterliegen und die Voraussetzungen des Gesetzes betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung erfüllen, erhalten Beiträge zur Verbilligung der Prämien in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (EG KUMV; BSG 842.11).
Die bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse bestimmen sich auf Grund der finanziellen, der persönlichen und der familiären Verhältnisse. Die Höhe der Prämienverbilligung ist nach wirtschaftlichen Verhältnissen und nach Prämienregionen abgestuft. Das ASVS ist für den Vollzug der Prämienverbilligung zuständig.
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In der Regel wird der Anspruch auf Prämienverbilligung vierteljährlich automatisch berechnet. Möchten Sie freiwillig auf die Prämienverbilligung verzichten, teilen Sie uns dies bitte telefonisch unter der Nummer 0844 800 884 (Ausland 0041 844 800 884), per E-Mail an asvs.pvo@jgk.be.ch oder per Brief mit.
Die Verbilligungsbeiträge für das Jahr 2010 entnehmen Sie bitte dem Berechnungsschema.
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Wechsel der Krankenkasse (nur Grundversicherung nach KVG)
Wenn Sie die Krankenkasse wechseln, senden Sie uns bitte eine Kopie der neuen Versicherungspolice zu. Vielen Dank!
Über den nächst möglichen Quartalstermin wird die Prämienverbilligung direkt über Ihre neue Krankenkasse vergütet. Sollte dies nicht möglich sein, erhalten Sie die Prämienverbilligung vierteljährlich rückwirkend auf Ihr persönliches Bank- oder Postkonto ausbezahlt. Eine mögliche rückwirkende Prämienverbilligung wird ebenfalls auf Ihr Konto überwiesen.
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Einsparmöglichkeiten bei der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG
Die Krankenkassenprämie ist ein grosser und wichtiger Kostenfaktor im persönlichen Budget. Besonders Familien und Personen mit einem tiefen Einkommen müssen ihre monatlichen Auslagen genau berechnen.
Wir informieren Sie unter der Rubrik Aktuell über Einsparmöglichkeiten bei der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG.
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