Das Verhältnis zwischen Kirche und Staat versteht sich im Kanton Bern als Partnerschaft.
Nach der Kantonsverfassung sind
- die evangelisch-reformierte Kirche
- die römisch-katholische Kirche
- die christkatholische Kirche
die vom Kanton anerkannten Landeskirchen. Sie sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Sie ordnen das Stimmrecht ihrer Mitglieder in ihren eigenen sowie in den Angelegenheiten ihrer Kirchgemeinden.
Sie ordnen ihre Vermögensverwaltung sowie ihre innern Angelegenheiten im Rahmen des kantonalen Rechts selbständig. Diese umfassen „die Wortverkündigung, die Lehre, die Seelsorge, den Kultus sowie die religiöse Aufgabe der Landeskirchen, des Pfarramtes, der Kirchgemeinden, die Diakonie und die Mission“ (Art. 3 des Gesetzes über die bernischen Landeskirchen). Was im Gesetz nicht als innerkirchlich definiert ist, fällt in die Verantwortlichkeit des Kantons.
Die Kantonsverfassung gewährleistet den Landeskirchen ein Vorberatungs- und Antragsrecht in den sie betreffenden kantonalen und interkantonalen Angelegenheiten.
Neben den Landeskirchen anerkennt die Kantonsverfassung die israelitischen Gemeinden öffentlichrechtlich. Die Wirkungen dieser Anerkennung sind im Gesetz über die jüdischen Gemeinden festgelegt.
Geschichtliche Merkpunkte im Verhältnis zwischen Kirche und Staat
| 1528 | Der Stand Bern beschliesst die Einführung der Reformation und leitet eine Verflechtung der Entwicklungslinie von Staats- und Kirchenbildung ein. Bern übernahm sämtliche Klostergüter und das Kirchenregiment und begann in der Nachfolge der alten (katholischen) Kirche über die Kirchspiele und Chorgerichte eine Form von lokaler Selbstverwaltung aufzubauen. |
| 1804 | Auf Wunsch der Pfarrerschaft übernimmt Bern per Dekret die örtlichen Kirchengüter ins „Staatsvermögen“ und verpflichtet sich, den Pfarrern fortan ein Gehalt auszurichten. Dieser Vorgang bildet noch heute die Grundlage der staatlichen Besoldung der Pfarrerinnen und Pfarrer. |
| 1815 | Der Wiener Kongress ordnet Bern die vormals zum Fürstbistum Basel gehörenden Gebiete des Juras und des Laufentals zu. Bern verpflichtet sich zur Gleichbehandlung der römisch-katholischen mit der evangelisch-reformierten Konfession. |
| 1831 | Mit der politischen Wende vom Obrigkeitsstaat zum demokratischen Rechtsstaat beginnt die sukzessive Differenzierung zwischen Burger-, Einwohner- und Kirchgemeinden mit eigenen Zuständigkeiten. |
| 1874 | Als Folge des Kulturkampfes anerkennt der Grosse Rat die christkatholische Landeskirche. |
| 1874 | Die kirchlichen Verhältnisse im Kanton Bern werden in einem Kirchengesetz geordnet. Darin erfolgt eine Entflechtung das Staatskirchentums zu einem partnerschaftlichen Miteinander. Es regelt auch auf lokaler Ebene eine endgültige Entflechtung der Zuständigkeiten von Einwohnergemeinden und Kirchgemeinden und führt das Pfarrwahlrecht der Kirchgemeinden ein. |
| 1945 | Das neue Kirchengesetz entwickelt das Verhältnis zwischen Kirche und Staat organisch weiter und stärkt ebenso die Stellung der Synoden. |
| 1995 | Die neue Kantonsverfassung anerkennt die jüdischen Gemeinden öffentlichrechtlich und legt die Grundlage zum Gesetz über die jüdischen Gemeinden. |
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