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Datenschutzaufsichtsstelle
 
Kommunaler Datenschutz

Art. 33 Datenschutzgesetz
1 Gemeinden und andere gemeinderechtliche Körperschaften bezeichnen für ihren Bereich eine eigene  Aufsichtsstelle.
2 Die kantonale Aufsichtsstelle übt die Oberaufsicht aus.

Art. 15, Abs. 3 Datenschutzverordnung
Die Beratung der gemeinderechtlichen Körperschaften in allgemeinen Datenschutzfragen erfolgt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion. Zu fachspezifischen Datenschutzfragen erfolgt die Beratung durch die je zuständigen Rechtsdienste der Direktionen und der Staatskanzlei bzw. die Amtsjuristinnen und -juristen. Die kantonale Datenschutzaufsichtsstelle bleibt Anlaufstelle für die Datenschutzaufsichtsstellen gemeinderechtlicher Körperschaften.

Für Gemeindebehörden und -verwaltungen:
siehe Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR)

Für Datenschutzaufsichtsstellen der Gemeinden: