|
Art. 33 Datenschutzgesetz 1 Gemeinden und andere gemeinderechtliche Körperschaften bezeichnen für ihren Bereich eine eigene Aufsichtsstelle. 2 Die kantonale Aufsichtsstelle übt die Oberaufsicht aus.
Art. 15, Abs. 3 Datenschutzverordnung Die Beratung der gemeinderechtlichen Körperschaften in allgemeinen Datenschutzfragen erfolgt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion. Zu fachspezifischen Datenschutzfragen erfolgt die Beratung durch die je zuständigen Rechtsdienste der Direktionen und der Staatskanzlei bzw. die Amtsjuristinnen und -juristen. Die kantonale Datenschutzaufsichtsstelle bleibt Anlaufstelle für die Datenschutzaufsichtsstellen gemeinderechtlicher Körperschaften.
Für Gemeindebehörden und -verwaltungen: siehe Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR)
Für Datenschutzaufsichtsstellen der Gemeinden:
|