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Erstinstanzliche Gerichte
 
Zuständigkeit
Gebiet
Das Gebiet des Gerichtskreises X Thun umfasst den Amtsbezirk Thun (Karte von www.gemeindenblick.ch) mit einer Fläche von 266,8 km2, rund 85'000 EinwohnerInnen und folgenden 26 Gemeinden:
Amsoldingen, Blumenstein, Buchholterberg, Eriz, Fahrni, Forst-Längenbühl, Heiligenschwendi, Heimberg, Hilterfingen, Höfen, Homberg, Horrenbach-Buchen, Oberhofen, Oberlangenegg, Pohlern, Schwendibach, Sigriswil, Steffisburg, Teuffenthal, Thierachern, Thun, Uebeschi, Uetendorf, Unterlangenegg, Wachseldorn, Zwieselberg

Sachliche Zuständigkeit

Zuständigkeit in Zivilsachen

Der Gerichtskreis X Thun ist für die Beurteilung von zivilrechtlichen Streitigkeiten aller Art zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich gewöhnlich nach dem Wohnsitz der beklagten Partei. In familienrechtlichen Angelegenheiten genügt es in der Regel, wenn eine Partei Wohnsitz im Gerichtskreis hat. Seit dem 1. Januar 2001 gilt für die örtliche Zuständigkeit das Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen (GestG; PDF, 59kb vom Server der Bundesverwaltung).

Familienrechtliche Angelegenheiten: Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes (wenn streitig), Scheidungen, Vaterschafts- und Unterhaltsklagen etc.

Angelegenheiten mit Streitwert: Forderungsklagen, Erbteilungen, Nachbarrecht etc.
Bei Streitwerten bis zu Fr. 8'000.00 ist ein Vorladungsgesuch zum Entscheid im mündlichen Verfahren, bei höheren Streitwerten ein Vorladungsgesuch zum Aussöhnungsversuch einzureichen.

Schuldbetreibungs- und Konkurssachen: Rechtsöffnungen (wenn eine schriftliche Schuldanerkennung oder ein Urteil vorliegt), Konkursbegehren, Nachlassstundungen und -verträge etc.
Es ist ein schriftliches Gesuch einzureichen, unter Beilage der notwendigen Beweismittel.

Weitere Angelegenheiten im Summarverfahren: einstweilige Verfügungen, richterliche Verbote, Ausweisungen aus Mietobjekten etc.

Zuständigkeit in Strafsachen

Alle Strafsachen gelangen über das Untersuchungsrichteramt IV Berner Oberland an den Gerichtskreis X Thun.

Einzelgericht: Geldstrafen, Freiheitsstrafen von unter einem Jahr, Einsprüche auf Strafmandate; ggf. Widerruf des bedingten Strafvollzuges, Bussenumwandlungen etc.

Kreisgericht: (Gerichtspräsident und vier LaienrichterInnen): Angelegenheiten, bei denen eine Strafe zur Diskussion steht, welche die Zuständigkeit des Einzelgerichts übersteigt; ggf. Widerruf des bedingten Strafvollzugs

Haftgericht: Der Gerichtskreis X Thun übt auch die Funktionen des unabhängigen Haftgerichts für das ganze Berner Oberland aus; Anordnung von Untersuchungshaft, Ersatzmassnahmen, Haftentlassungsgesuche (wenn vom Untersuchungsrichter/der Untersuchungsrichterin abgelehnt).

Wofür ist der Gerichtskreis X Thun nicht zuständig?
Betreibungsbegehren
Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun, 031 635 57 57, Fax 031 635 57 58, E-Mail ba.ol-dst-west@jgk.be.ch
Streitigkeiten aus Miete und nicht landwirtschaftlicher Pacht
von unbeweglichen Sachen

Mietamt am Ort der gelegenen Sache. Die meisten Gemeinden im Gerichtskreis sind dem Mietamt Thun, Marktgasse 17, Postfach 145, 3602 Thun, angeschlossen. Die Liste der Gemeinden und weitere Informationen finden sich auf der Website des Mietamtes Thun. Bei nicht aufgeführten Gemeinden gibt die Gemeindeverwaltung Auskunft. Das Gericht kann erst nach einem erfolglosen Schlichtungsverfahren beim Mietamt angerufen werden.
Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen bis brutto Fr. 8'000.00
Arbeitsgericht am Arbeitsort oder Wohnort der beklagten Partei, wenn ein solches besteht. Die grösseren Gemeinden im Gerichtskreis sind dem Arbeitsgericht Thun, Marktgasse 17, Postfach 145, 3602 Thun, angeschlossen. Die Liste der Gemeinden und weitere Informationen finden sich auf der Website des Arbeitsgerichts Thun. Bei nicht aufgeführten Gemeinden ist der Gerichtskreis X Thun zuständig.
Handelsrechtliche Streitigkeiten ab Fr. 30'000.00
Handelsgericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern
(Abteilung des Obergerichts des Kantons Bern)
Der Gerichtskreis X Thun ist jedoch zuständig für den Aussöhnungsversuch und vorsorgliche Massnahmen.
Strafanzeigen
Polizei: Polizeistellen der Kantonspolizei Bern (Regionalpolizei Berner Oberland, Polizei Thun)
oder Untersuchungsrichteramt IV Berner Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun, Telefon 031 635 55 55, E-Mail RURA4.Thun@jgk.be.ch
Handelsregistersachen
Handelsregisteramt des Kantons Bern, Gerechtigkeitsgasse 36, Postfach 627, 3000 Bern 8, Telefon 031 633 43 60
Grundbuchsachen
Grundbuchamt Oberland, Allmendstrasse 18, 3601 Thun, Telefon 033 227 65 01, Fax 033 227 65 10, E-Mail gba.ol@jgk.be.ch
Zivilstandssachen
Zivilstandsamt des Kreises Thun, Panoramastrasse 7, 3601 Thun, Telefon 033 225 00 77, Fax 225 00 78, E-Mail info.za-thun@pom.be.ch
Verwaltungsrechtliche Bewilligungen und Streitigkeiten
Die Zuständigkeit hängt von der jeweiligen Materie ab. Auskunft erteilen das Regierungsstatthalteramt Thun, Schlossberg 4, Postfach, 3601 Thun,
Telefon 033 227 69 00, E-Mail RSTA.Thun@jgk.be.ch, oder die Gemeindeverwaltung.
Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, Telefon 031 634 37 33
Nichtstreitige Zivilsachen (öffentlich zu beurkundende Verträge, Gesellschaftsgründungen etc.)
Zuständig ist ein Notar/eine Notarin. Die meisten NotarInnen sind Mitglied des Verbandes bernischer Notare.
Rechtsberatung
Das Gericht kann nur Auskünfte über das Vorgehen erteilen, nicht jedoch ausserhalb von Verhandlungen die Parteien beraten. In schwierigeren Fällen ist es ratsam, sich an einen Anwalt oder eine Anwältin zu wenden. Die meisten AnwältInnen sind Mitglied des Bernischen Anwaltsverbandes und des Schweizerischen Anwaltsverbandes.