Vorgehen für die Auflösung und Löschung
Auflösung
Die Auflösung eines Vereins Art. 93 HRegV Link öffnet in einem neuen Fenster. ist durch die Generalversammlung zu beschliessen. Die Generalversammlung hat zudem den Verein in Liquidation zu setzen, eine bzw. einen oder mehrere Liquidatorinnen und Liquidatoren zu ernennen sowie dessen bzw. deren Zeichnungsberechtigungen festzulegen.
Anschliessend ist uns eine Anmeldung zur Auflösung, unterzeichnet von einem Mitglied des Vorstandes mit Einzelunterschrift oder von zwei Mitgliedern zuzustellen.
Jede neu gewählte Person, welche zeichnungsberechtigt ist und deren Unterschrift noch nicht für die entsprechende Rechtseinheit auf dem Handelsregister deponiert ist, muss eine Beglaubigung der Unterschrift einreichen. Die Beglaubigung kann bei einem Notar oder beim Handelsregister des Kantons Bern vorgenommen werden.
Publikation der Schuldenrufe im SHAB und Löschung im Handelsregister
Nach Eintragung der Auflösung Art. 93 HRegV Link öffnet in einem neuen Fenster. i.V.m. Art. 65 HRegV Link öffnet in einem neuen Fenster. im Handelsregister haben die Liquidatoren im Schweizerischen Handelsamtsblatt einen dreimaligen Schuldenruf zu publizieren. Die Löschung ist von den Liquidatoren erst nach Beendigung aller Liquidationshandlungen anzumelden, frühestens jedoch ein Jahr nach der Veröffentlichung des dritten Schuldenrufes im SHAB Art. 58 ZGB Link öffnet in einem neuen Fenster. i.V.m. Art. 913 Abs. 1 OR Link öffnet in einem neuen Fenster. und Art. 745 Abs. 2 OR Link öffnet in einem neuen Fenster.. Die Löschungsanmeldung kann indessen bereits nach Ablauf von drei Monaten erfolgen, wenn ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt, dass die Schulden getilgt sind und nach den Umständen angenommen werden kann, dass keine Interessen Dritter gefährdet werden Art. 745 Abs. 3 OR Link öffnet in einem neuen Fenster.. In der entsprechenden Anmeldung, die durch sämtliche Liquidatoren zu unterzeichnen ist, sind die Daten der Schuldenrufe aufzuführen.
Sobald die Löschungsbewilligungen der Eidgenössischen und Kantonalen Steuerverwaltung beim Handelsregisteramt eingegangen sind Art. 93 HRegV Link öffnet in einem neuen Fenster. i.V.m. Art. 65 Abs. 2 HRegV Link öffnet in einem neuen Fenster., wird der Verein im Handelsregister gelöscht.
Hinweis
Für die Veröffentlichung der Schuldenrufe ist die Verwendung des
Online-Formulardienstes des SHAB Link öffnet in einem neuen Fenster. obligatorisch.
Weitere Informationen
Kontakt
Handelsregisteramt des Kantons Bern
Poststrasse 25
3071 Ostermundigen
Tel. +41 31 633 43 60
Fax 031 634 51 64
Kontakt per E-Mail
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