Eintragungspflicht
Grundsätzlich sind Vereine nicht verpflichtet, sich im Handelsregisteramt eintragen zu lassen.
Der Verein ist lediglich zur Eintragung verpflichtet, wenn er:
- für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt;
- revisionspflichtig ist Art. 69b ZGB. Link öffnet in einem neuen Fenster.
Nur ein verschwindend kleiner Prozentsatz der Vereine sind im Handelsregister eingetragen. Ein Verein, der nicht zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet ist, kann sich freiwillig eintragen lassen.
Mit dem Eintrag im Handelsregister unterliegt der Verein der Betreibung auf Konkurs Art. 39 SchKG Link öffnet in einem neuen Fenster.
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Kontakt
Handelsregisteramt des Kantons Bern
Poststrasse 25
3071 Ostermundigen
Tel. +41 31 633 43 60
Fax 031 634 51 64
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