Kirchen / Religionsgemeinschaften - Staat
Die drei Landeskirchen, namentlich die evangelisch-reformierte, die römisch-katholische und die christkatholische Landeskirche, sind öffentlichrechtlich anerkannt und arbeiten mit dem Kanton Bern partnerschaftlich zusammen. Das Verhältnis ist in Art. 121 bis 125 der Kantonsverfassung Link öffnet in einem neuen Fenster. (KV) geregelt. Öffentlichrechtlich anerkannt sind auch die israelitischen Gemeinden (Art. 126 der Kantonsverfassung).
Die Landeskirchen und die Jüdischen Gemeinden legen ihre Organisation nach demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen fest. Das Gesetz über die bernischen Landeskirchen regelt, dass diese in gesamtgesellschaftlichem Interesse zur solidarischen Gemeinschaft, zur Vermittlung grundlegender Werte, zum Frieden unter den Religionen, zur religiösen Bildung und zur Kulturpflege beitragen.
Weitere im Kanton Bern beheimatete Religionsgemeinschaften sind vereinsrechtlich organisiert und unterstehen dem Vereinsrecht gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch [Art. 60 ff.; SR 210]. Der Kanton Bern strebt auch mit ihnen eine punktuelle Zusammenarbeit an, um das friedliche Zusammenleben der verschiedenen Religionsgemeinschaften zu unterstützen.
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