Allgemeine Bestimmungen
1. Datenschutz
Die Kirchgemeinden unterstehen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes Link öffnet in einem neuen Fenster. (KDSG) vom 19. Februar 1986.
Kirchgemeindebehörden und –verwaltungen wenden sich bei Datenschutzfragen an das Amt für Gemeinden und Raumordnung.
Den Datenschutzaufsichtsstellen der Kirchgemeinden steht die Kantonale Aufsichtsstelle für Datenschutz für Anfragen zur Verfügung.
2. Gemeindegesetzgebung
Für Fragen des Gemeinderechts oder verwaltungstechnische Fragen steht den Behörden und Verwaltungen der Kirchgemeinden auch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) zur Verfügung.
3. Registerführung
Die Einwohnerkontrollen sind verpflichtet die Zugehörigkeit einer natürlichen Person zu einer Landeskirche im Einwohnerregister festzuhalten und den entsprechenden Kirchgemeinden mitzuteilen. Zudem führen die Einwohnergemeinden auch die Steuerregister der Kirchgemeinden. Die näheren Bestimmungen sind in Art. 8 bis 13 der Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) Link öffnet in einem neuen Fenster. geregelt.
4. Kirchensteuern
Kirchgemeinden haben gemäss Kantonsverfassung Link öffnet in einem neuen Fenster. Art. 125 Absatz 3 das Recht Steuern zu erheben. Das Kirchensteuergesetz Link öffnet in einem neuen Fenster. regelt die Einzelheiten.
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