Bauen
Grundsätzlich sind Bauten, Anlagen und Vorkehren, kurz Bauvorhaben
genannt, baubewilligungspflichtig (Art. 1 Abs. 1 BauG)
Im BewD Art. 5 und 6 wird eine Vielzahl von bewilligungsfreien Bauvorhaben aufgezählt. Bauherrschaft und Behörden prüfen daher im Einzelfall zuerst, ob das Bauvorhaben darunter fällt.
Wird an der Baubewilligungspflicht gezweifelt, so entscheidet das Regierungsstatthalteramt, ob und welches Verfahren durchzuführen ist.
Zuständigkeiten
Das Regierungsstatthalteramt ist zuständig
in jedem Fall – auch wenn die Gemeinde Baubewilligungsbehörde
mit voller Kompetenz ist (sog. grosse Gemeinde) – in drei Fällen, nämlich für die
Bewilligung von
- Gastgewerbe und Prostitutionsgewerbe
- Bauvorhaben für Zwecke der Gemeinde
- Bauvorhaben in Gewässern ohne Gemeindehoheit.
für alle andern bewilligungspflichtigen Bauvorhaben im Verwaltungskreis, es sei denn, die Gemeinde (grosse oder kleine Gemeinde, vgl. nachfolgend) sei zuständig.
Die grosse Gemeinde
hat volle Bewilligungskompetenz, d. h. sie beurteilt sämtliche Bauvorhaben mit Ausnahme der obgenannten vier Fälle, für die ausschliesslich das Regierungsstatthalteramt zuständig ist.
Volle Bewilligungskompetenz hat eine Gemeinde
- mit mindestens 10’000 Einwohnern von Gesetzes wegen
- mit weniger als 10’000 Einwohnern, wenn ihr das AGR diese übertragen hat
Die kleine Gemeinde
hat beschränkte Bewilligungskompetenz, d.h. sie beurteilt nur einfache Bauvorhaben ohne schwierige Koordinationsaufgaben Im BewD ist umschrieben, unter welchen Voraussetzungen mit einem Bauvorhaben ein geringer Koordinationsaufwand verbunden ist (v.a. wenn keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, die Baukosten unter einer Million Franken liegen, nur Anschlüsse an bestehende Infrastruktur nötig werden usw.).
Baueingabe
Das Baugesuch ist unabhängig von der Zuständigkeit immer bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Es sind die amtlichen Formulare zu verwenden. Dem Baugesuch sind der Situationsplan und Projektpläne einzureichen. Alle Pläne müssen datiert sein. Die genauen Anforderungen an die Gesuchsunterlagen sind ab Art. 11 BewD erläutert.
Die Gemeinde hat das Gesuch auf formelle Mängel zu prüfen (sind alle Formulare vorhanden?). Ist das Regierungsstatthalteramt Bewilligungsbehörde, leitet die Gemeinde das Gesuch innert 7 Arbeitstagen weiter.
Erdbebensicherheit
Merkblatt Link öffnet in einem neuen Fenster. (PDF, 189 KB, 2 Seiten)
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Alle weiteren Informationen zum Baubewilligungsverfahren, Formulare, Merkblätter, gesetzliche Grundlagen, etc. finden Sie auf der Homepage des Amtes für Gemeinden und Raumordnung.
Weitere Informationen
Kontakt
Bitte wählen Sie das zuständige Regierungsstatthalteramt