Erbenruf
ZGB Art. 555 / EG ZGB Art. 6
Die Gemeinde ordnet den Erbenruf an, d.h. eine öffentliche Aufforderung an etwaige Berechtigte, sich innerhalb Jahresfrist zu melden, wenn ungewiss ist, ob der Erblasser Erben hinterliess oder ob alle Erben bekannt sind. In solchen Fällen ist eine amtliche Erbschaftsverwaltung (oben Ziff. 4) angezeigt.
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