Erbschaftsausschlagung
Formular Erbschaftssausschlagung Link öffnet in einem neuen Fenster. (PDF, 186 KB, 2 Seiten)
Falls Sie eine Erbschaft nicht antreten möchten, haben Sie hier die Möglichkeit das entsprechende Formular am Bildschirm auszufüllen und an das zuständie Regierungsstatthalteramt einzusenden.
Ausschlagungsfristen
Die Frist beträgt 3 Monate. Sie beginnt für die gesetzlichen Erben mit dem Tod des Erblassers oder nachdem sie vom Erbfall Kenntnis erhalten haben. Für die eingesetzten Erben beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, da ihnen die amtliche Mitteilung von der Verfügung des Erblassers zugekommen ist.
Ist ein Erbschaftsinventar angeordnet worden, beträgt die Frist 3 Monate nach Abschluss des Erbschaftsinventars. Ist ein öffentliches Inventar angeordnet worden, beträgt die Frist 1 Monat nach
Abschluss des Inventars resp. 1 Monat nach Ablauf der einmonatigen Frist der Einsicht in das Inventar.
Eltern können mit einem Formular für sich und ihre minderjährigen Kinder gemeinsam ausschlagen. Volljährige Nachkommen müssen für sich selber ausschlagen und dazuein eigenes Formular ausfüllen.
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Kontakt
Bitte wählen Sie das zuständige Regierungsstatthalteramt