Siegelung der Erbschaft
ZGB Art. 552 / EG ZGB Art. 58 / Inventarverordnung
Bei jedem Todesfall ist ein Siegelungsprotokoll auszufüllen. Diese Massnahme soll die Erbmasse sichern und die Inventaraufnahme erleichtern. Zuständig für die Siegelung ist die Gemeinde. Das Siegelungsprotokoll kann als Word-Dokument beim Regierungsstatthalteramt bestellt werden. Eine allfällige Siegelung der Wohnung oder Behältnissen sowie eine Verwahrung von Gegenstände ist zu prüfen und zu protokollieren.
Die Erben dürfen vom Siegelungsbeamten angefragt werden, ob sie im Fall einer Inventaranordnung einen bestimmten Notar beauftragen möchten. Es ist jedoch nicht zulässig, einen bestimmten Notar zu empfehlen.
In der Regel ordnet das Regierungsstatthalteramt nach Eingang des Siegelungsprotokolls Link öffnet in einem neuen Fenster. (PDF, 740 KB, 6 Seiten) die Errichtung eines Steuerinventars durch einen Notar an. In bestimmten Fällen kann der Regierungsstatthalter auf ein Steuerinventar verzichten.
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Verordnung über die Errichtung eines Inventars
BSG 214.431.1 vom 18. Oktober 2000
Verordnung über die Errichtung eines Inventars ( Link) Link öffnet in einem neuen Fenster. -
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)
SR 21 vom 10. Dezember 1907
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Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB)
BSG 211.1 vom 28. Mai 1911
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