Meldung bei suchtbedingten Störungen
Seit dem 1. Juli 2011 ist der Artikel 3c des Betäubungsmittelgesetzes Link öffnet in einem neuen Fenster.>/>>/>>/>>/> in Kraft. Dieser erlaubt Fachleuten im Erziehungs-, Sozial-, Gesundheits- und Justizwesen, Fälle von vorliegender oder drohenden suchtbedingten Störungen der zuständigen Kindes- und Erwachsenschutzbehörde (KESB) >/>>/>>/>>/>zu melden. Damit sollen drohende Suchtprobleme frühzeitig erkannt und falls nötig, eine professionelle Unterstützung eingeleitet werden.
Wichtig: Eine Meldung gemäss Artikel 3c BetmG an die KESB führt nicht unbedingt zu einem zivilrechtlichen Verfahren. Die KESB kann eine Beratung auf der zuständigen Suchtberatungsstelle empfehlen.
Voraussetzung für eine Meldung
Gemäss Art. 3c BetmG muss der Fall von Fachleuten aus dem Erziehungs-, Sozial-, Gesundheits- und Justizwesen im Rahmen ihrer beruflichen oder amtlichen Tätigkeit festgestellt worden sein. Liegt eine begründete Sorge einer Suchtgefährdung vor und sind allenfalls verbindliche Schritte notwendig, kann eine Meldung an die zuständige KESB gemacht werden.
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Kontakt
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden KESB
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