Adoption
Durch die Adoption nach Schweizer Recht erhält das Adoptivkind die Rechtsstellung eines leiblichen Kindes. Daraus ergibt sich Folgendes:
- Es entstehen die familienrechtliche Unterhaltspflicht, die Verwandtenunterstützungspflicht sowie das gegenseitige Erbrecht.
- Das Adoptivkind erhält den Familiennamen der adoptierenden Person(en).
- Wenn das Adoptivkind minderjährig ist und im Rahmen einer gemeinschaftlichen Adoption oder Einzeladoption adoptiert wird, kann ihm ein neuer Vorname gegeben werden, wenn dafür achtenswerte Gründe vorliegen.
- Wenn das Adoptivkind minderjährig ist, erhält es das Bürgerrecht der adoptierenden Person(en).
- Das Kindesverhältnis zu den leiblichen Eltern des Adoptivkindes erlischt.
- Die Adoption ist unwiderruflich.
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