Zwingende Voraussetzungen für die Adoption einer volljährigen Person
- Die adoptionswilligen Personen müssen mit dem "Kind" während mindestens einem Jahr im gleichen Haushalt gelebt haben.
- Diese einjährige Hausgemeinschaft muss noch während der Unmündigkeit der zu adoptierenden Person bestanden haben.
- Hat die einjährige Hausgemeinschaft nicht oder nur teilweise während der Unmündigkeit des "Kindes" bestanden, muss zusätzlich eine der folgenden besonderen Voraussetzungen erfüllt sein:
Die zu adoptierende Person leidet an körperlichen oder geistigen Gebrechen und ist auf Pflege der Gesuchsteller angewiesen
oder
es liegen andere wichtige Gründe vor. Diese müssen in der persönlichen Beziehung zwischen zu adoptierender Person und Adoptiveltern liegen. Sie sind im Adoptionsgesuch darzulegen.
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