Nachforschung
Das volljährige adoptierte Kind kann jederzeit die Bekanntgabe der Personalien seiner leiblichen Eltern verlangen, soweit diese aus den Adoptionsakten hervorgehen oder sonst eruiert werden können. Ebenso kann es Informationen über direkte Nachkommen seiner leiblichen Eltern (Halbgeschwister) verlangen, sofern diese volljährig sind und der Bekanntgabe zustimmen.
Das minderjährige adoptierte Kind hat Anspruch auf Auskunft über seine leiblichen Eltern, soweit dadurch keine Rückschlüsse auf deren Identität möglich sind. Kann es ein schutzwürdiges Interesse nachweisen, hat es Anspruch auf identifizierende Informationen zu seinen leiblichen Eltern.
Leibliche Eltern können identifizierende Informationen über das minderjährige adoptierte Kind verlangen, wenn das Kind urteilsfähig ist und zusammen mit den Adoptiveltern der Bekanntgabe zugestimmt hat. Ist das adoptierte Kind volljährig und stimmt der Bekanntgabe zu, so können die leiblichen Eltern identifizierende Informationen über es verlangen.
Geschwister und Halbgeschwister des adoptierten Kindes (=direkte Nachkommen der leiblichen Eltern) dürften identifizierende Informationen über das adoptierte Kind erhalten, sofern dieses volljährig ist und der Bekanntgabe zustimmt.
Das Kantonale Jugendamt ist zuständig für Nachforschungsgesuche bei Adoptionen, welche nach dem 1. April 1973 im Kanton Bern ausgesprochen resp. dem damals in Kraft getretenen neuen Adoptionsrecht unterstellt worden sind.
Das Gesuch ist unter Verwendung dieses Formulares Link öffnet in einem neuen Fenster. (Word, 58 KB, 7 Seiten) und unter Beilage der dort genannten Unterlagen an das Kantonale Jugendamt zu richten.
Die Bearbeitung des Nachforschungsgesuches ist gebührenpflichtig Link öffnet in einem neuen Fenster. (PDF, 108 KB, 2 Seiten).
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Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
Kantonales Jugendamt
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