Was ist behördlicher Kindesschutz?
Behördlicher Kindesschutz setzt dann ein, wenn die Sorgeberechtigten nicht genügend für die Abwendung der Kindeswohlgefährdung unternehmen wollen oder können. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ordnet entsprechend eine geeignete Massnahme zur Sicherung des Kindeswohls an.
Neue Regeln für die Meldung einer möglichen Kindeswohlgefährdung
Ab dem 1. Januar 2019 gelten neue Regeln für die Meldung einer möglichen Kindeswohlgefährdung an die KESB. Damit soll insbesondere der Schutz von Kleinkindern verbessert werden.
Ausweitung der Meldepflicht
Künftig sind bei Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung nicht nur Personen in amtlicher Tätigkeit (etwa Lehrpersonen oder Sozialarbeitende) zu einer Meldung verpflichtet, sondern alle Fachpersonen, die beruflich regelmässig mit Kindern zu tun haben. Dies gilt bspw. für Kitamitarbeitende, Spielgruppenleitende, Tagesmütter und professionelle Sporttrainer. Die Meldepflicht besteht, wenn einvernehmlich vereinbarte Unterstützungen nicht genügend für Abhilfe sorgen.
Wer eine Meldung an seine vorgesetzte Person richtet, erfüllt die Meldepflicht. Von der neuen Meldepflicht ausgenommen sind Fachpersonen, die dem Berufsgeheimnis nach dem Strafgesetzbuch unterstehen.
Melderecht bei Berufsgeheimnis
Neu dürfen Personen, die dem Berufsgeheimnis unterstehen, bei einer möglichen Kindeswohlgefährdung gegenüber der KESB Meldung erstatten. Dafür müssen sich diese Personen nicht vom Berufsgeheimnis entbinden lassen. Dies gilt bspw. für Ärztinnen, Hebammen oder Psychologen. Vom Melderecht ausgenommen sind die Hilfspersonen von Berufsgeheimnisträgern, z.B. Praxisassistenten.
Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt Link öffnet in einem neuen Fenster. (PDF, 120 KB, 2 Seiten).
Weitere Informationen zum behördlichen Kindesschutz finden Sie hier.
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