Sozialhilfeleistungen / Ergänzungsleistungen
Ich erhalte Sozialhilfeleistungen. Erhalte ich dennoch Prämienverbilligung?
Ja, Personen die Leistungen der Sozialhilfe beziehen, im Rahmen der Jugendrechtspflege unterstützt werden oder Zuschüsse nach dem Dekret vergütet bekommen, haben Anrecht auf die maximal ordentliche Prämienverbilligung. Die Prämienverbilliungsbeiträge werden direkt an Ihren Sozialdienst und nicht mehr an die Krankenkasse ausbezahlt.
Bei Fragen wenden Sie sich direkt an Ihren Sozialdienst.
Ich erhalte Ergänzungsleistungen. Erhalte ich dennoch einen Beitrag an die Krankenkassenprämie?
Ja, Personen die Ergänzungsleistungen zur AHV oder IV erhalten, haben Anrecht auf einen Beitrag an die Krankenkassenprämie individuell und unabhängig vom massgebenden Einkommen, berechnet durch die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB). Beachten Sie dazu bitte die Erläuterungen in der Eröffnungsverfügung der AKB. Der Beitrag wird direkt an Ihre Krankenkasse ausbezahlt. Diese richten den Beitrag ihrerseits an Sie aus.
Bei Fragen betreffend Berechnung Ihrer Ergänzungsleistung wenden Sie sich direkt an die AHV-Zweigstelle Ihrer Wohngemeinde Link öffnet in einem neuen Fenster..
Weitere Informationen
Kontakt
Amt für Sozialversicherungen
Abteilung Prämienverbilligung & Obligatorium
Forelstrasse 1
3072 Ostermundigen